Vermögensgegenstand

Vermögensgegenstand
I. Charakterisierung:1. Begriff: Auf der Aktivseite der  Jahresbilanz sind neben noch  ausstehenden Einlagen,  Bilanzierungshilfen, aktiven Posten der  Rechnungsabgrenzung und dem  Fehlbetrag gemäß § 268 III HGB v.a. die V. auszuweisen. Der Begriff V. ist im HGB nicht definiert, eine einheitliche Auffassung hat sich bis heute nicht herausgebildet.
- 2. Als wesentliche Merkmale, über die weitgehend Einigkeit besteht, können gelten: a) V. sind Güter, die Nutzungspotenziale (wirtschaftliche Werte) des Kaufmanns darstellen. Zu den V. gehören nicht nur Gegenstände im Sinn des BGB (Sachen und Rechte), sondern auch Güter, die keine Sachen und Rechte sind (z.B. rechtlich ungeschützte Erfindungen).
- b) Ein weiteres Merkmal von V. ist ihre selbstständige Bewertbarkeit. V. sind dann einer selbstständigen Bewertung zugänglich, wenn sie sich vom (originären) Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzen lassen. Die Einzelveräußerbarkeit ist nach BFH-Rechtsprechung nicht erforderlich; eine Übertragung mit dem ganzen Betrieb reicht aus, um das Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit zu erfüllen und insofern als V. zu gelten. Daher sind Güter, die durch Gesamt- oder Teilbetriebsveräußerung zu Geld zu machen sind (z.B. (derivativer)  Firmenwert), V. Bei selbsterstellten immateriellen V. des Anlagevermögens ist das Kriterium der selbstständigen Bewertbarkeit ebenfalls erfüllt; sie gelten als V. und sind grundsätzlich bilanzierungsfähig. Aus Objektivierungsgründen dürfen diese V. dennoch nicht aktiviert werden, wenn sie keiner Marktbeurteilung ausgesetzt waren, d.h., wenn sie nicht entgeltlich erworben wurden (Aktivierungsverbot des § 248 II HGB). Wegen der größeren Marktnähe von immateriellen V. des Umlaufvermögens wird für sie diese strenge Anforderung des entgeltlichen Erwerbs nicht gefordert; sie sind daher bilanzierungspflichtige V. (z.B. selbst entwickeltes Know-how, das als fertiges Erzeugnis für den Verkauf bestimmt ist).
- c) V. des Kaufmanns (bilanzierungsfähige V.) sind nur solche Güter, die er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat, die also nicht seinem Privatvermögen angehören (§§ 242 I, 246 I HGB).
- d) V. des Kaufmanns sind ferner nur solche Güter, über die er die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt ( wirtschaftliches Eigentum: Möglichkeit, Dritte auf Dauer von der Nutzung des V. ausschließen zu können). Wirtschaftliches und rechtliches Eigentum können auseinander fallen.
- Wesentliche Beispiele: Leasing, sicherungsübereignete ( Sicherungsübereignung) und unter  Eigentumsvorbehalt gelieferte V.
- Vgl. auch  Treuhandschaft.
- 3. Bei der Abgrenzung des Begriffes V. ist v.a. umstritten: Die Konkretisierung der entgeltlich erworbenen immateriellen Anlagevermögensgegenstände, die Abgrenzung vom V. und unselbstständigem (nicht bilanzierungsfähigem) Teil eines V., die Charakterisierung des Firmenwertes als Bilanzierungshilfe, das Verhältnis der V. zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, im Handelsrecht für den  Einzelkaufmann die Einbeziehung des Privatvermögens in die Jahresbilanz.
- Vgl. auch  schwebende Geschäfte,  Schulden.
II. Bilanzierung:1. Bilanzierbarkeit: V. müssen grundsätzlich aktiviert werden, sofern sie die Merkmale eines V. erfüllen und somit bilanzierungsfähig sind. Greifen explizit gesetzliche Bilanzierungsverbote, dürfen an sich bilanzierungsfähige V. nicht aktiviert werden.
- Vgl. auch  Aktivierungspflicht,  Aktivierungswahlrecht.
- 2. Bewertung:  Bewertung.
- 3. Bilanzausweis:  Bilanzgliederung,  Anlagevermögen,  Umlaufvermögen.
III. Steuerrecht:Anstelle des Begriffs V. wird häufig der (steuerliche) Begriff  Wirtschaftsgut verwendet. Nach neuer BFH-Rechtsprechung sind beide Begriffe deckungsgleich.

Lexikon der Economics. 2013.

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